Zulässige Verkehrssysteme

Über die zulässigen Verkehrssysteme wird die bauliche Ausprägung einer Strecke festgelegt. Hier kann es beispielsweise die folgenden Arten geben:

  • eine einfache Straße, die von IV-Fahrzeugen und vom straßengebundenen ÖV benutzt werden darf
  • eine Schienenstrecke, die nur von Zügen (Eisenbahn, U-Bahn) befahren werden darf
  • eine Straße mit Straßenbahnschienen
  • eine Einbahnstraße, die nur in einer Richtung befahren werden kann
  • einen Umsteigefußweg zwischen ÖV-Haltestellen

Abbildung 7 zeigt drei Beispiele für zulässige Verkehrssysteme auf verschiedenen Arten von Strecken.

Straße mit Schienen für die Tram

Einbahnstraße ohne Schiene

Umsteigefußweg

Abbildung 7: Beispiele für die Definition von Verkehrssystemen einer Strecke

Die Zahl der Fahrstreifen einer Strecke wird als Attribut eingegeben, muss aber auch bei der Kapazität berücksichtigt werden (das bedeutet, dass sich die eingegebene Kapazität nicht auf einen Fahrstreifen bezieht, sondern auf alle zusammen). Eine Strecke existiert immer in beiden Richtungen. Um eine Einbahnstraße abzubilden, werden die Verkehrssysteme der Gegenrichtung gesperrt.

  • Strecken, die für IV-Verkehrssysteme zugelassen sind, werden bei der Umlegung des Individualverkehrs berücksichtigt.
  • Strecken, die für ÖV-Verkehrssysteme zugelassen sind, werden beim Entwurf von Linienrouten für ÖV-Linien berücksichtigt. ÖV-Umlegungen (taktfein und fahrplanfein) basieren nicht auf den Streckendaten, sondern auf den Fahrplänen der ÖV-Linien.

Um Umsteigefußwege zwischen ÖV-Haltestellen abzubilden, kann ein spezielles Verkehrssystem ÖV-Fußwege definiert werden. Diese Strecken werden bei ÖV-Umlegungen berücksichtigt.